Häusliche Pflege und Betreuung finanzieren

Finanzierung 24 Stunden Pflege

Im Jahr 2040 werden mehr als 20% der Deutschen älter als 67 Jahre sein. Den Bedarf durch stationäre Pflege- und Betreuungsangebote abzudecken ist jetzt schon schwierig. Die häusliche Versorgung muss daher gefördert werden. Folgende Angebote können Sie jetzt schon nutzen (zum 01.01.2024 steigen die Beträge für die Pflegesachleistungen um 5 Prozent. Am 01.01.2025 steigen die Sätze mit allen anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, noch einmal um 4,5 Prozent.):

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Kombinationsleistung
  • Einzelpflegekräfte
  • Verhinderungspflege – Urlaubs- und Krankheitsvertretung
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnungsanpassung
  • Steuerliche Vergünstigungen
  • Sozialhilfe

Pflegegrad – Voraussetzung für die meisten finanziellen Leistungen

Um eine Pflegebedürftigkeit festzustellen, wird auf Basis eines Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ein Pflegegrad ermittelt. Folgende sechs Lebensbereiche werden begutachtet:

  • Mobilität
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt

Pflegegeld – Geldleistung zur freien Verwendung, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. 

Eine wichtige finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige ist das Pflegegeld. Es handelt sich dabei um eine monatliche Geldleistung, die von der Pflegekasse gezahlt wird. Das Pflegegeld ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und soll dazu dienen, die zusätzlichen Kosten, die durch die Pflege entstehen, zu decken. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad des Betroffenen und variiert zwischen 316 Euro (Pflegegrad 2) und 901 Euro (Pflegegrad 5).

Pflegegeld 2023

(monatlicher Betrag)

  • Pflegegrad 1 – 0 €
  • Pflegegrad 2 – 316 €
  • Pflegegrad 3 – 545 €
  • Pflegegrad 4 – 728 €
  • Pflegegrad 5 – 901 €

Pflegesachleistungen – Geldleistung, die an Dienstleistungen professioneller Pflegekräfte gebunden ist und nur für tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wird.

„Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads. Pflegesachleistungen können nur von Pflegediensten erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse geschlossen haben. Auch Einzelpersonen können von der Pflegekasse anerkannt werden, außer wenn die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person eng miteinander verwandt sind..“ – Bundesministerium der Justiz (1994): SGB XI – § 36

Es handelt sich um ambulante Dienstleistungen für die Grundpflege, die zur Unterstützung der Fähigkeiten und für den Erhalt der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person beitragen sollen, z.B.:

  • Körperpflege
  • Hilfe beim Aufstehen
  • An- und Auskleiden
  • Förderung der Bewegungsfähigkeit
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Unterstützung bei der Bewältigung psychosozialer Probleme, Beschäftigung und Gestaltung des Alltags, Kommunikation und dem Erhalt sozialer Kontakte, Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
  • Einkäufe
  • Kochen
  • Waschen und Bügeln
  • Reinigung der Wohnung
  • Vermittlung praktischer Pflegetechniken
  • Grundlegende Tipps zu Leistungsansprüchen

Maximalbeträge der Pflegesachleistungen (es werden die tatsächlich entstandenen Kosten rückerstattet):

Pflegesachleistungen 2023

  • (monatlicher Betrag)
  • Pflegegrad 1 – o € *
  • Pflegegrad 2 -724 €
  • Pflegegrad 3 – 1363 €
  • Pflegegrad 4 – 1693 €
  • Pflegegrad 5 – 2095 €


*Es besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld bei anerkanntem Pflegegrad 1, aber für Pflegemaßnahmen zur Selbstversorgung (z.B.: Körperpflege, Ausscheidungen, Essen und Trinken) kann der Entlastungsbetrag verwendet werden. 

BITTE BEACHTEN: Krankenpflege ist keine Pflegesachleistung! Was vom Arzt verordnet wird (Medikamente, Injektionen, Verbände etc.) wird von der Krankenkasse getragen. Achten Sie also auf die korrekte Aufschlüsselung Ihrer Rechnungen.

Kombinationsleistung – anteilige Guthabenverteilung

Ist der zustehende Betrag der Pflegesachleistung nicht vollständig aufgebraucht, kann das Guthaben anteilig in Pflegegeld umgewandelt und als sog. Kombinationsleistung ausgezahlt werden. Das monatliche Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen. 

Einzelpflegekräfte – selbstständige Altenpfleger*innen

Um den Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, gehen Pflegekassen eine vertragliche Vereinbarung mit geeigneten Pflegekräften ein. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, selbstständige Pflegekräfte zur häuslichen Pflege in Anspruch zu nehmen. Es muss ein Pflegevertrag abgeschlossen werden, in dem die Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich Vergütung vereinbart wird. Die Einzelpflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Verhinderungspflege – Urlaubs- und Krankheitsvertretung

Als pflegende(r) Angehörige(r) oder private Pflegeperson haben Sie einmal im Jahr Anspruch auf Urlaub. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Ersatzpflege für maximal 6 Wochen oder bis zum 1612 € je Kalenderjahr. Krankheit oder andere private Gründe werden ebenso als Verhinderunsgrund anerkannt. Voraussetzung dafür ist eine durchgehende häusliche Pflege oder Betreuung in den letzten 6 Monaten. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Wird die Verhinderungspflege von einer mit der/dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandten oder verschwägerten Person sichergestellt, zahlt die Pflegeversicherung während der Verhinderungspflege nur die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Auch hier besteht die Möglichkeit der Kombinationsleistung: Ist die Kurzzeitpflegeleistung (Kurzzeitpflege: vorübergehende Aufenthalt in stationärer Einrichtung, wie Pflegeheim. Zustehender Betrag: 3224 €, wenn der Grundanspruch von 1612€ durch die nicht ausgeschöpften Verhinderungspflegeleistungen zu 100%, also 1612€, ergänzt wurde) nicht ausgeschöpft, kann diese zur 50%, also bis zu 806€, in die Verhinderungspflege umgewandelt werden. In dem Fall könnte man bis zu 2418 € geltend machen.

Tages- und Nachtpflege – Teilstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung 

Um die häusliche Pflege zu ergänzen oder zu stärken, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch privat getragen werden. Die Versorgung kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein und bedeutet, dass die Pflegebedürftigen zu vereinbarten Zeiten in die Einrichtung gebracht und wieder abgeholt werden. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der/des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Tages- und Nachtpflegeleistungen 2023

(monatlicher Betrag)

  • Pflegegrad 1 – 0 € *
  • Pflegegrad 2 – 689 €
  • Pflegegrad 3 – 1298 €
  • Pflegegrad 4 – 1612 €
  • Pflegegrad 5 – 1995 €

*Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Der Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsmaßnahmen verwendet werden, z.B.:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung), wie pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie Tagesbetreuung in Kleingruppen, Einzelbetreuung, Pflegebegleiter.

Umwandlungsanspruch– kann genutzt werden, wenn keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40% des ungenutzten Pflegeleistungsanspruches für Finanzierung der Haushaltshilfen oder stundenweise Betreuungskräfte (nach dem jeweiligen Landesrecht in Ihrem Bundesland anerkannt) nutzen. 

Pflegehilfsmittel – Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, der/dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. 

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem, sowie
  • Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.

Während der Pflegebegutachtung des MDK’s vom Gutachter*in empfohlene Hilfsmittel gelten als Antrag, wenn die pflegebedürftige Person zustimmt. Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung und Beratungseinsätze ebenfalls bei der Antragstellung durch den Pflegebedürftigen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Über die Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt oder ausgeliehen werden, können Sie im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der zuständigen Pflegekasse nachlesen. Der Eigenanteil beträgt zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Von den Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.

Wohnraumanpassung – Barrieren oder Risikofaktoren im Wohnbereich beseitigten

Leistungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen können in Form von Zuschüssen oder Darlehen gewährt werden und sollen dazu beitragen, dass der Pflegebedürftige so lange wie möglich in seiner gewohnten Umgebung bleiben kann. Denn die älteren Häuser oder Wohnungen sind meist nicht barrierefrei. Barrieren oder Risikofaktoren im Wohnbereich sollten je nach Bedürfnissen der betreffenden Personen beseitigt und individuell geplant werden. Barrierefreiheit an Eingängen und Türen ist zum Beispiel besonders wichtig, wenn eine Gehhilfe oder ein Rollstuhl im Einsatz ist. Rollstuhlrampe am Eingang ist in dem Fall erforderlich. Im Badezimmer sollte eine Pflegebedürftige Person auf glatten Oberflächen unbedingt sicheren Halt finden. Haltegriffe, barrierefreie Dusche mit Sitzmöglichkeit oder ein Badewannenlifter sind ebenfalls empfehlenswert. Eine altersgerechte Lösung stellt der Einbau eines Treppenlifts dar, wenn das Treppensteigen eine besondere Herausforderung für die betreffende Person ist. Falls der/die Pflegebedürftige(r) in der Lage ist, für sich selbst zu kochen, sollte ein barrierefreier Küchenumbau in Betracht gezogen werden. Niedrige Türschwellen, die Erreichbarkeit von Steckdosen und Lichtschaltern sowie stabile Möbel, die notfalls Halt bieten, sind nur wenige der vielen Lösungen, einen sicheren Alltag der Pflegebedürftigen im eigenen Zuhause zu ermöglichen.

Anpassungsmaßnahmen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro.

Ziel der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen:

  • häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen
  • erheblich erleichtern
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen
  • eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern

Mögliche Maßnahmen:

  • Türverbreiterungen
  • fest installierte Rampen und Treppenlifte
  • pflegegerechte Umbau des Badezimmers
  • Ein- und Umbau von Mobiliar, individuell hergestellt oder umgebaut entsprechend der Pflegesituation
  • feste Einbau bestimmter technischer Hilfen

Steuerliche Vergünstigungen

Auch die Möglichkeit der steuerlichen Entlastung sollten pflegende Angehörige in Betracht ziehen. So können beispielsweise Aufwendungen für die häusliche Pflege als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Eine 24-Stunden Betreuungskraft kann als Haushaltsnahe Dienstleistungen deklariert und bis zu 4000€ im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Empfehlenswert ist, mit einem Steuerberater über eine effektive Einsetzung der Kosten zu sprechen.

Sozialhilfe

Nicht zuletzt gibt es auch die Möglichkeit der Unterstützung durch Sozialhilfe. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, die gewährt wird, wenn das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken. Die Sozialhilfe wird jedoch nur als letzte Möglichkeit gewährt, wenn andere Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.