Häusliche Pflege und Betreuung finanzieren

Finanzierung 24 Stunden Pflege

Im Jahr 2040 werden mehr als 20% der Deutschen älter als 67 Jahre sein. Den Bedarf durch stationäre Pflege- und Betreuungsangebote abzudecken ist jetzt schon schwierig. Die häusliche Versorgung muss daher gefördert werden. Folgende Angebote können Sie jetzt schon nutzen (zum 01.01.2025 steigen die Sätze um 4,5 Prozent.):

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Kombinationsleistung
  • Einzelpflegekräfte
  • Verhinderungspflege – Urlaubs- und Krankheitsvertretung
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
  • Pflegehilfsmittel
  • Wohnungsanpassung
  • Steuerliche Vergünstigungen
  • Sozialhilfe

Pflegegrad – Voraussetzung für die meisten finanziellen Leistungen

Um eine Pflegebedürftigkeit festzustellen, wird auf Basis eines Begutachtungsverfahrens durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), ein Pflegegrad ermittelt. Folgende sechs Lebensbereiche werden begutachtet:

  • Mobilität
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt

Pflegegeld – Geldleistung zur freien Verwendung, solange die häusliche Pflege sichergestellt ist. 

Das Pflegegeld ist eine bedeutende finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die eine monatliche Geldleistung von der Pflegekasse erhalten. Der Betrag hängt nicht von dem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ab, sondern soll zusätzliche Kosten decken, die durch die Pflege entstehen. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad zwischen 316 Euro (Pflegegrad 2) und 901 Euro (Pflegegrad 5).

Pflegegeld 2024

(monatlicher Betrag)

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro

Pflegesachleistungen – Geldleistung, die an Dienstleistungen professioneller Pflegekräfte gebunden ist und nur für tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wird.

„Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads. Pflegesachleistungen können nur von Pflegediensten erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse geschlossen haben. Auch Einzelpersonen können von der Pflegekasse anerkannt werden, außer wenn die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person eng miteinander verwandt sind..“ – Bundesministerium der Justiz (1994): SGB XI – § 36

Es handelt sich um ambulante Dienstleistungen für die Grundpflege, die zur Unterstützung der Fähigkeiten und für den Erhalt der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person beitragen sollen, z.B.:

  • Körperpflege
  • Hilfe beim Aufstehen
  • An- und Auskleiden
  • Förderung der Bewegungsfähigkeit
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Unterstützung bei der Bewältigung psychosozialer Probleme, Beschäftigung und Gestaltung des Alltags, Kommunikation und dem Erhalt sozialer Kontakte, Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
  • Einkäufe
  • Kochen
  • Waschen und Bügeln
  • Reinigung der Wohnung
  • Vermittlung praktischer Pflegetechniken
  • Grundlegende Tipps zu Leistungsansprüchen

Pflegesachleistungen 2024

Maximalbeträge (es werden die tatsächlich entstandenen Kosten rückerstattet):

monatlicher Betrag

  • Pflegegrad 1 – o € *
  • Pflegegrad 2 -761 €
  • Pflegegrad 3 – 1432 €
  • Pflegegrad 4 – 1778 €
  • Pflegegrad 5 – 2200 €


*Es besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld bei anerkanntem Pflegegrad 1, aber für Pflegemaßnahmen zur Selbstversorgung (z.B.: Körperpflege, Ausscheidungen, Essen und Trinken) kann der Entlastungsbetrag verwendet werden. 

BITTE BEACHTEN: Krankenpflege ist keine Pflegesachleistung! Was vom Arzt verordnet wird (Medikamente, Injektionen, Verbände etc.) wird von der Krankenkasse getragen. Achten Sie also auf die korrekte Aufschlüsselung Ihrer Rechnungen.

Kombinationsleistung – anteilige Guthabenverteilung

Falls der Betrag der Pflegesachleistung nicht vollständig verbraucht wurde, kann das restliche Guthaben anteilig in Pflegegeld umgewandelt und als sogenannte Kombinationsleistung ausgezahlt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich das monatliche Pflegegeld um den Prozentsatz der bereits in Anspruch genommenen Sachleistungen reduziert.

Einzelpflegekräfte – selbstständige Altenpfleger*innen

Um eine selbstbestimmte Lebensführung pflegebedürftiger Menschen zu ermöglichen, treffen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit passenden Pflegekräften. Betroffene können unabhängige Pflegekräfte beauftragen, um sicherzustellen, dass ihre häusliche Pflege sichergestellt ist. Ein Pflegevertrag muss festgelegt werden, der die Art, den Inhalt und den Umfang der Leistungen einschließlich der Vergütung definiert. Die Pflegekräfte können direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Verhinderungspflege – Urlaubs- und Krankheitsvertretung

Pflegende Angehörige oder private Pflegepersonen haben einmal im Jahr Anspruch auf Urlaub. Die Kosten für Ersatzpflege werden von der Pflegeversicherung übernommen, für maximal sechs Wochen oder bis zu 1612 € pro Kalenderjahr, wenn Sie in den letzten sechs Monaten die häusliche Pflege oder Betreuung übernommen haben. Die Verhinderungspflege kann auch aus persönlichen Gründen oder durch Krankheit verursacht werden.

Es gibt viele Pflegekräfte, die Ersatzpflege durchführen können. Dazu gehören ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, ehrenamtliche Pflegepersonen oder nahe Angehörige. Wenn eine verwandte oder verschwägerte Person bis zum zweiten Grad die Verhinderungspflege übernimmt, zahlt die Pflegeversicherung während dieser Zeit nur die Hälfte des Pflegegeldes weiter.

Es besteht auch die Möglichkeit einer Kombinationsleistung: Wenn der Anspruch auf Kurzzeitpflege (vorübergehender Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim) nicht vollständig genutzt wurde, kann dieser Betrag zu 50% in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Dadurch können bis zu 2418 € beansprucht werden.

Tages- und Nachtpflege – Teilstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung 

Die Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege wird durch die Pflegekasse unterstützt. Die pflegebedingten Kosten, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, werden übernommen. Allerdings müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung privat getragen werden. Die teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege organisiert werden, bei der die Pflegebedürftigen zu bestimmten Zeiten in die Einrichtung gebracht und abgeholt werden. Darüber hinaus umfasst diese Pflege auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Tages- und Nachtpflegeleistungen 2024

(monatlicher Betrag)

  • Pflegegrad 1 – 0 € *
  • Pflegegrad 2 – 689 €
  • Pflegegrad 3 – 1298 €
  • Pflegegrad 4 – 1612 €
  • Pflegegrad 5 – 1995 €

*Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Der Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsmaßnahmen verwendet werden, z.B.:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung), wie pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, wie Tagesbetreuung in Kleingruppen, Einzelbetreuung, Pflegebegleiter.

Umwandlungsanspruch– kann genutzt werden, wenn keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40% des ungenutzten Pflegeleistungsanspruches für Finanzierung der Haushaltshilfen oder stundenweise Betreuungskräfte (nach dem jeweiligen Landesrecht in Ihrem Bundesland anerkannt) nutzen. 

Pflegehilfsmittel – Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, der/dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. 

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem, sowie
  • Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.

Während einer MDK-Pflegebegutachtung werden vom Gutachter empfohlene Hilfsmittel als Antrag betrachtet, vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person stimmt dem zu. Pflegefachkräfte können bei der Erbringung von Leistungen und Beratungseinsätzen konkrete Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln geben, um den Pflegebedürftigen bei der Antragstellung zu unterstützen.

Informationen über Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt oder ausgeliehen werden können, finden Sie im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis Ihrer Pflegekasse. Die Pflegebedürftigen müssen einen Eigenanteil von zehn Prozent leisten, jedoch maximal 25 Euro. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, während die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat für Verbrauchsprodukte erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen vom Arzt verordnet werden, übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

Wohnraumanpassung – Barrieren oder Risikofaktoren im Wohnbereich beseitigten

Pflegebedürftige können Zuschüsse oder Darlehen beantragen, um ihr individuelles Wohnumfeld zu verbessern. Das Ziel ist es, dass der/die Pflegebedürftige so lange wie möglich in seiner/ihrer gewohnten Umgebung bleiben kann. Häuser oder Wohnungen älterer Bauart sind meist nicht barrierefrei, daher müssen Barrieren oder Risikofaktoren im Wohnbereich individuell geplant und beseitigt werden.

Je nach Bedürfnissen der Betroffenen können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Beseitigung von Barrieren an Eingängen und Türen, um die Verwendung von Gehhilfen oder Rollstühlen zu erleichtern. Eine Rollstuhlrampe am Eingang ist in diesem Fall erforderlich.
  • Das Badezimmer sollte mit Haltegriffen, einer barrierefreien Dusche mit Sitzmöglichkeit oder einem Badewannenlifter ausgestattet werden, um eine sichere Nutzung zu gewährleisten.
  • Der Einbau eines Treppenlifts ist eine altersgerechte Lösung, wenn das Treppensteigen eine Herausforderung darstellt.
  • Eine barrierefreie Küche sollte in Erwägung gezogen werden, wenn der/die Pflegebedürftige(r) in der Lage ist, selbst zu kochen. Niedrige Türschwellen, erreichbare Steckdosen und Lichtschalter sowie stabile Möbel, die Halt bieten können, sind nur einige der vielen Lösungen, um ein sicheres Leben im eigenen Zuhause zu ermöglichen.

Anpassungsmaßnahmen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro.

Ziel der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen:

  • häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen
  • erheblich erleichtern
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen
  • eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern

Steuerliche Vergünstigungen

Pflegende Angehörige sollten auch die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung in Betracht ziehen. Es ist möglich, Aufwendungen für die häusliche Pflege als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Eine 24-Stunden-Betreuungskraft kann auch als Haushaltsnahe Dienstleistung deklariert werden, wodurch bis zu 4.000€ im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater über die effektive Verwendung der Kosten zu beraten.

Sozialhilfe

Für Pflegebedürftige, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken, gibt es die Möglichkeit der Sozialhilfe. Diese Form der Unterstützung sollte jedoch erst in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.